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Statuten der PCDH19 Suisse

 

Art. 1. Name, Sitz und Dauer

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1.1.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diesen Statuten wird hiermit ein Verein unter dem Namen PCDH19 Suisse Association gegründet.

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1.2

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Lugano.​

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1.3

Seine Dauer ist unbegrenzt.

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Art. 2. Verwendungszwecke

 

Der Verein PCDH19 Suisse ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Non-Profit-Organisation mit folgenden Zielen in der Schweiz und im Ausland:

  1. Förderung der medizinischen und wissenschaftlichen Forschung (durch Beschaffung von Finanzmitteln), die auf die körperliche und/oder geistige Gesundheit von Menschen abzielt, die von der Genmutation PCDH19 betroffen sind;

  2. Ermutigung von Menschen mit dieser genetischen Mutation und ihren Familien, andere Menschen mit derselben Krankheit, Ärzte und Forscher zu treffen;

  3. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Verbänden bei der Förderung, Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Ärzte (Pädiater, Neurologen, Hausärzte usw.) und der Angehörigen der Gesundheitsberufe für seltene genetische Krankheiten, insbesondere PCDH19.

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Art. 3. Mittel, Sozialbeiträge

 

Für die Verfolgung ihrer Ziele hat die Vereinigung:

  1. Die Mitgliederbeiträge,

  2. Subventionen,

  3. alle öffentlichen und/oder privaten Beiträge,

  4. Schenkungen, Erbschaften und sonstige Vermächtnisse,

  5. Erlöse aus Initiativen oder Veranstaltungen.

 

Art. 4. Mitglieder

 

4.1.

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern (natürliche und/oder juristische Personen), die den Zweck der Vereinigung teilen und den Mitgliedsbeitrag zahlen.

 

4.2.

Personen (natürliche oder juristische), die im Laufe des Jahres eine Spende in Höhe des Mitgliedsbeitrags entrichten, sowie Mitglieder auf Lebenszeit werden automatisch Mitglieder des Vereins. Für die Zählung der Mitglieder, die an der Jahresversammlung teilnehmen können, ist der Stand vom 31. Dezember maßgebend.

 

4.3

Personen (natürliche oder juristische), die ihren Mitgliedsbeitrag oder eine gleichwertige Zahlung bis zum 31. Dezember nicht erneuert haben, verlieren ihren Mitgliedsstatus.

 

4.4

Das Stimmrecht ist an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags geknüpft.

 

4.5.

Die Mitgliedschaft kann weder übertragen noch vererbt werden.

 

4.6

Alle Mitglieder sind in der Versammlung stimmberechtigt; ist ein Mitglied aus bestimmten Gründen nicht in der Lage, an der Versammlung teilzunehmen, kann es sich durch eine andere Person mittels einer schriftlichen und unterzeichneten Vollmacht vertreten lassen.

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Art. 5. Organe der Vereinigung

 

Die Organe der Vereinigung sind:

1. Die Sozialversammlung,

2. den Verwaltungsausschuss,

3. der wissenschaftliche Ausschuss,

4. die von der Versammlung ernannten Rechnungsprüfer.

 

Art. 6. Sozialversammlung

 

6.1 

Das oberste Organ der Vereinigung ist die Sozialversammlung. Er besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jährlich findet eine ordentliche Sozialversammlung statt.

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6.2

Die Mitglieder werden 20 Tage im Voraus schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung eingeladen.

 

6.3

Anträge für weitere Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand innerhalb von 2 Wochen (14 Tagen) nach dem Datum der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

6.4

Die Sozialversammlung hat die folgenden Aufgaben:

(a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Exekutivausschusses,

(b) Wahl oder Abberufung der Rechnungsprüfer,

(c) Ausarbeitung und Änderung der Satzung,

(d) Genehmigung des Jahresabschlusses,

(e) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags,

(f) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,

(g) Beschluss, anderen Vereinigungen beizutreten oder aus ihnen auszutreten,

(h) Auflösung der Vereinigung.

 

6.5

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Art. 10 vorbehalten die Arbeitnehmer können an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Art. 7. Außerordentliche Generalversammlung

 

Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von 1/5 der Mitglieder der Vereinigung beantragt werden.

 

Art. 8. Der Verwaltungsausschuss

 

8.1

Der Exekutivausschuss ist das ausführende Organ der Vereinigung.

 

8.2

Sie besteht aus mindestens 3 (drei) Personen.

 

8.3

Er hat Entscheidungsbefugnis über die laufende Verwaltung der Vereinigung.

 

8.4

Die Dauer der Ernennung beträgt 1 Jahr und kann verlängert werden.

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8.5

Der Ausschuss ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Die Mitglieder binden den Verein mit dem Recht der Kollektivunterschrift zu zweien.

 

8.6

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung; Auslagen können erstattet werden.

 

 

Art. 9. Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsführung der Vereinigung wird von zwei von der Generalversammlung ernannten Rechnungsprüfern geprüft.

 

 

Art.10. Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

 

10.1

Eine Änderung des Zwecks und die Auflösung des Vereins müssen von der Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

10.2

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Einrichtung, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt und steuerbefreit ist. Die Vergütung aus dem Vermögen der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Art.11. Haftung

 

Für die Schulden der Vereinigung haftet nur das Vermögen der Vereinigung. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Art.12. Schlussbestimmungen

 

12.1

Für alle in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches..

 

12.2

Der Verband kann in das Handelsregister eingetragen werden.

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